Einigungsstelle darf erst nach wirksamer Einsetzung tätig werden
UTB+
Bild: © wutwhanfoto/iStock/Getty Images Plus
Wird eine Einigungsstelle zur Streitschlichtung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gerichtlich eingesetzt, darf sie laut einem Beschluss des LAG Köln auch in Eilfällen nicht tätig werden, bevor die Einsetzung formell rechtskräftig ist. Werde sie dennoch tätig, könne ihr Spruch die fehlende Einigung der Betriebsparteien nicht ersetzen.
Worum geht es?
Bei einem Sportartikelhändler stritten Betriebsrat und Arbeitgeber über die Gestaltung der Dienstpläne für die norddeutschen…