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Urteil
29. April 2024

„Druckkündigung“ setzt gescheiterte Bemühungen des Arbeitgebers voraus

UTB+
Dame am Schreibtisch stützt Kopf auf den Händen ab
Bild: © kieferpix-iStock-Getty-Images-Plus
Drohen Beschäftigte dem Arbeitgeber damit, den Betrieb zu verlassen, wenn er einen bestimmten Kollegen nicht rausschmeißt, rechtfertigt dieses Szenario allein keinen Rauswurf. Eine „Druckkündigung“ setzt vielmehr voraus, dass sich der Arbeitgeber im Vorfeld aktiv vor den Kollegen gestellt hat, um den aufgebauten Druck wieder abzuwenden.

Worum geht es?

Nachdem sie aus der Elternzeit zurückgekehrt war, kam es zwischen einer Chemielaborantin und ihren Kollegen und Vorgesetzten wiederholt zu Konflikten. Ein Laborleiter gab wegen ihr seine Leitung auf, eine andere Kollegin wechselte in ein anderes Labor. Im November 2019 erlitt sie wegen eines massiven Burn-outs einen Zusammenbruch und war in der Folge bis Oktober 2021 krankgeschrieben. Als ihre Rückkehr aus dem Krankenstand bekannt wurde, klagten mehrere Beschäftigte über den psychischen Druck, den die Arbeitnehmerin ausübe, und ihr manipulatives Agieren. Eine von der Arbeitgeberin durchgeführte Befragung ergab, dass sechs von zehn im Labor beschäftigten Kollegen eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Chemielaborantin nicht mehr für möglich hielten. Für den Fall, dass sie an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt, schlossen die Kollegen eine Eigenkündigung nicht aus. Aufgrund des Drucks der Kollegen und um einer Kündigungswelle in dem Labor zuvorzukommen, sprach die Arbeitgeberin gegenüber der Chemielaborantin eine Änderungskündigung aus, die vorsah, dass sie in einem 90 Kilometer entfernten Betrieb arbeiten sollte. Dagegen klagte sie.

Daniel Roth
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