Betriebsrat kann nicht Rauswurf eines Geschäftsführers erzwingen
Worum geht es?
Die Arbeitgeberin betreibt ein Maschinenbauunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Der Betriebsrat forderte von ihr die Entlassung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH. Das Gremium begründete sein Anliegen mit dem Argument, dass die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nachhaltig gestört sei. Der Geschäftsführer habe den Betriebsfrieden wiederholt und ernstlich gestört, indem er den Betriebsrat mehrfach objektiv unzutreffend und zudem in zumindest drei Personalfällen bewusst wahrheitswidrig informiert habe. Nachdem die Arbeitgeberin die Forderung abgelehnt hatte, zog der Betriebsrat vor Gericht. Er trug vor, dass seines Erachtens der § 104 BetrVG nicht nur auf den „kleinen“ Arbeitnehmer, sondern – erst recht – auch auf den Geschäftsführer anzuwenden sei. Die erste Instanz hatte den Antrag des Betriebsrats mangels Anwendbarkeit des § 104 BetrVG auf den Geschäftsführer abgewiesen. Der Betriebsrat erhob Beschwerde und argumentierte, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Arbeitnehmerbegriff auch Organvertreter umfasse.
…