Bei verdoppelter Arbeitszeit besteht Recht auf verdoppelte Zulage
Worum geht es?
Eine Arbeitnehmerin war von 1998 bis Juni 2007 in einem Krankenhaus als Physikingenieurin in der Strahlentherapie beschäftigt. In der Folge wechselte sie zu einem anderen Arbeitgeber, bei dem sie zuletzt in Teilzeit eingesetzt war. 2014 kehrte sie an ihren Arbeitsplatz in der Strahlentherapie im Krankenhaus zurück und arbeitete zunächst in Teilzeit (50 %). Sie erhielt jeden Monat einen Betrag in Höhe von 250 €, der als „Leistungszulage“ ausgewiesen war. Damit sollte die Differenz zwischen der bei ihrem vorigen Arbeitgeber erzielten Monatsvergütung und derjenigen, welche die Klinik ihr für eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung anbieten konnte, ausgeglichen werden. Ohne einen solchen Ausgleich war die Arbeitnehmerin nicht bereit, in die Klinik zurückzukehren. 2020 äußerte sie den Wunsch, wieder in Vollzeit zu arbeiten. Dies lehnte die Klinikleitung ab. Nachdem die Arbeitnehmerin Klage erhoben hatte, einigte sie sich mit der Arbeitgeberin außergerichtlich auf eine Vollzeitbeschäftigung ab dem 01.05.2022. Während die Klinik die reguläre Vergütung der Arbeitnehmerin entsprechend ihrem neuen Arbeitsumfang verdoppelte, gewährte sie die Leistungszulage weiterhin nur in Höhe von 250 €. Damit war diese nicht einverstanden und verklagte die Klinik auf Zahlung einer verdoppelten Leistungszulage.
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