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Urteil
13. März 2024

VW muss Gehaltskürzung gegenüber Betriebsratsmitglied zurücknehmen

UTB+
Immer kleiner werdender Stapel an Münzen
Bild: © marchmeena29/iStock/Getty Images Plus
Der VW-Konzern musste erneut eine juristische Niederlage im Streit um die Recht­mäßigkeit von Gehaltskürzungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern hinnehmen. Das LAG Niedersachsen hat die Gehaltskürzung eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes als unzulässig erachtet und den Konzern zur Zahlung von Zinsen verurteilt.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer, der seit 2002 als freigestelltes Betriebsratsmitglied dem Betriebsrat im VW-Stammwerk in Wolfsburg angehört, wurde im Februar 2023 rückwirkend ab Oktober 2022 um zwei Entgeltgruppen (von 20 auf 18) herabgestuft. Der Hintergrund für die Gehaltskürzung war die viel zitierte Entscheidung des BGH (Urteil vom 10.01.2023, Az.: 6 StR 133/22, siehe Ausgabe 09/2023). VW forderte in der Folge die Rückerstattung der Vergütungsdifferenz – rund 500 € im Monat – für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023. Das Betriebsratsmitglied kam der Forderung unter Vorbehalt nach. Später zog es vor Gericht. Es forderte von VW einerseits die von ihm gezahlte Vergütungsdifferenz zurück und verlangte zudem die Feststellung, dass VW weiterhin verpflichtet sei, ihn nach der Entgeltgruppe 20 zu vergüten.

Daniel Roth
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