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Urteil
28. Februar 2024

Nur ernst gemeinte Drohung ist Kündigungsgrund

UTB+
Drohung mit Messer
Bild: © Paul-Bradbury/OJO-Images/Getty images
Mit einer auf den ersten Blick kurios anmutenden Fragestellung musste sich das LAG Schleswig-Holstein befassen: Kann das Schwenken eines Filetiermessers eine fristlose Kündigung rechtfertigen? Die Antwort lautete „Nein“, weil der für eine kündigungs­relevante Bedrohung nötige bedingte Vorsatz nicht nachgewiesen werden konnte.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer war seit 2019 in einem Unternehmen als Industriemechaniker beschäftigt. Am 01.06.2022 arbeitete er mit einer Kollegin an einem Probierstand, an dem eine Heringsanlage ausprobiert werden sollte. Zu diesem Zweck verwendeten die beiden Beschäftigten scharfe Filetiermesser. Die Kollegin warf dem Arbeitnehmer vor, ein rund 20 Zentimeter langes Fischfiletiermesser auf der Höhe ihres Halses mit einem Abstand von 10 bis 20 Zentimeter gehalten zu haben. Nachdem die Arbeitgeberin von diesem Vorfall Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie dem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise fristgerecht, mit der Begründung, er habe seine Kollegin bedroht und so das zwischen ihm und dem Unternehmen bestehende Vertrauensverhältnis irreparabel erschüttert. Es sei sowohl für das Unternehmen als auch für die be­drohte Kollegin unzumutbar, dass der Arbeitnehmer weiterhin im Unternehmen arbeite. Dieser wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen seinen Rauswurf. Er habe seine Kollegin zu keinem Zeitpunkt mit dem Messer bedroht.

Daniel Roth
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