Whistleblowing rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Worum geht es?
Eine Arbeitnehmerin ist als Koordinatorin bei einem gemeinnützigen Kinder- und Jugendhilfe-Verein beschäftigt. Sie ist zugleich Mitglied im Vorstand des Vereins. Im Herbst 2021 entdeckte sie im Papierkorb des gemeinsam mit ihrer Vorstandskollegin genutzten E-Mail-Postfachs über 700 Bestellungen bei Amazon, die sie dem Vereinszweck nicht zuordnen konnte (u. a. Damenbekleidung, Vaginalkugeln, Shisha-Zubehör, Hundebedarf, Bücher). Weitere Auffälligkeiten, u. a. der Erwerb einer Design-Badewanne durch die Vorstandskollegin, bewog die Arbeitnehmerin, Strafanzeige gegen sie zu erstatten. Am 02.06.2022 kündigte der Verein das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin außerordentlich sowie ordentlich betriebsbedingt zum 31.07.2022. Am 19.07.2022, einen Tag nach der Güteverhandlung, bezeichnete die Arbeitnehmerin ihre ehemalige Vorstandskollegin in einer
WhatsApp-Nachricht als Narzisstin.
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