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/ 29. Oktober 2026

Amtsende kann Betriebsrat vor Gericht ausbremsen

Ein Rechtsstreit kann länger dauern als die Amtszeit des Betriebsrats. Ein vom BAG entschiedener Fall zeigt, warum Gremien bei laufenden Verfahren auch die Nachfolge und den Fortgang des Verfahrens im Blick behalten müssen.

Worum geht es?

Ein nicht tarifgebundenes Unternehmen mit über 500 Kfz-Werkstattfilialen hatte durch Betriebsvereinbarung einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat bilden lassen. Der aus einer Person bestehende Betriebsrat der Filiale S. hielt die Vereinbarung für unwirksam. Er beantragte nach § 18 Abs. 2 BetrVG die gerichtliche Feststellung, dass sein Standort weiterhin eine betriebsratsfähige Organisationseinheit sei. Während er sich im Urlaub erholte, beantragte das Ersatzmitglied erfolgreich, das Verfahren zu beenden. Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub wollte das Betriebsratsmitglied das Verfahren fortsetzen und legte Beschwerde gegen die Einstellungsentscheidung ein. Das LAG wies diese zurück, weil der Antrag wirksam zurückgenommen worden sei. Während des anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahrens beim BAG endete die Amtszeit des Filialbetriebsrats.

Das sagt das Gericht

Das BAG verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Die Amtszeit des Filialbetriebsrats sei während des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgelaufen, ohne dass ein neues Gremium gewählt worden sei. Mangels eines Funktionsnachfolgers habe der Betriebsrat seine Beteiligtenfähigkeit und damit seine Rechtsmittelbefugnis verloren. Diese Voraussetzungen müsse das Gericht in jeder Verfahrenslage von Amts wegen prüfen. Der unternehmenseinheitliche Betriebsrat sei nicht nachgerückt. Das Amtszeitende des Filialbetriebsrats habe keinen Übergang der streitigen Rechte auf ihn bewirkt. Zudem habe er die Eigenständigkeit der Filiale bestritten und eine entgegengesetzte Verfahrensposition vertreten.

BAG, Beschluss vom 12.08.2026, Az.: 3 ABB 3/25

Das bedeutet für Sie

Ein laufendes Gerichtsverfahren verlängert die Amtszeit des Betriebsrats nicht. Wird rechtzeitig ein neuer Betriebsrat gewählt, führt dieser das Verfahren grundsätzlich anstelle seines Vorgängers weiter. Fehlt ein Nachfolger, kann ein Rechtsmittel scheitern, bevor das Gericht die Streitfrage klärt. Ein anderer Betriebsrat im Unternehmen springt nicht automatisch ein. Ist unklar, ob das Verfahren vom neu gewählten örtlichen Betriebsrat oder einem unternehmenseinheitlichen Betriebsrat fortgeführt werden kann, sollte rechtzeitig juristischer Rat eingeholt werden.

Daniel Roth