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/ 25. September 2026

„Hammerwerfer“ ignoriert Angebot und verliert Lohn

Ein Arbeitnehmer gewinnt den Kündigungsschutzprozess, erhält aber keinen Annahmeverzugslohn. Da er auf ein Angebot zur Prozessbeschäftigung nicht reagiert hatte, wertete das LAG Hamm dies als böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes.

Worum geht es?

In der Lagerhalle eines Unternehmens geriet ein Kommissionierer mit einem Kollegen in Streit, weil dieser mehrfach mit einer elektrischen „Ameise“ gehupt hatte. Daraufhin warf der Kommissionierer einen schweren Kunststoffhammer in dessen Richtung. Der Hammer verfehlte den Kollegen, schlug in ein Rolltor ein und zerbrach. Der Arbeitgeber ging von einem Verletzungsvorsatz aus und kündigte ordentlich. Nachdem die Kündigungsschutzklage in erster Instanz abgewiesen worden war, bot er dem Arbeitnehmer an, bis zum Ende des Prozesses in seinem bisherigen Einsatzbereich weiterzuarbeiten. Eine Antwort blieb aus. Die Berufungsinstanz erklärte die Kündigung später für unwirksam. Anschließend verlangte der Kommissionierer für knapp zehn Monate Annahmeverzugslohn.

Das sagt das Gericht

Das Gericht wies die Klage ab. Nach § 11 Nr. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) müsse sich ein Arbeitnehmer den Verdienst anrechnen lassen, den er böswillig nicht erzielt habe. Das Angebot zur Prozessbeschäftigung sei hinreichend konkret gewesen. Zudem habe der Arbeitnehmer von der bisherigen Vergütung ausgehen können. Unklarheiten hätte er durch Nachfragen klären müssen. Der Arbeitnehmer habe den Hammerwurf eingeräumt. Gestritten worden sei nur darüber, ob er den Kollegen habe treffen wollen. Deshalb sei ihm die vorläufige Weiterarbeit trotz der Kündigung zumutbar gewesen. Da er das Beschäftigungsangebot ohne ausreichenden Grund ignoriert habe, müsse er sich den dadurch entgangenen Verdienst vollständig auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen.

LAG Hamm, Urteil vom 06.08.2026, Az.: 18 SLa 24/26

Das bedeutet für Sie

Beachten Sie: Widerspricht der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß, kann der Arbeitnehmer nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verlangen. Davon zu unterscheiden ist eine vom Arbeitgeber angebotene Prozessbeschäftigung. Weisen Sie Betroffene darauf hin, ein solches Angebot nicht zu ignorieren. So helfen Sie, unnötige Lohneinbußen für den Fall eines erfolgreichen Kündigungsschutzprozesses zu verhindern.

Daniel Roth