Urteil
/ 11. September 2026

Keine sachgrundlose Befristung wegen Vorbeschäftigung vor 17,5 Jahren

Eine Vorbeschäftigung hat kein automatisches Verfallsdatum. Laut einem Urteil des LAG Niedersachsen kann sie selbst nach 17,5 Jahren eine erneute sachgrundlose Befristung ausschließen. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung von Dauer, Abstand und Art der früheren Beschäftigung.

Worum geht es?

Ein öffentlicher Arbeitgeber bildete einen Mitarbeiter von 1999 bis 2001 zum Pferdewirt aus und beschäftigte ihn bis März 2004 in diesem Beruf. Nach einer Unterbrechung stellte er ihn zum 01.01.2005 erneut als Pferdewirt ein. Ein Jahr später wurde der Mitarbeiter verbeamtet. 2008 schied er auf eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis aus. Zum 01.05.2023 kehrte er mit einem – ohne Sachgrund – auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag als Pferdewirt zurück. Nach zwei Jahren sollte das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden. Der Mitarbeiter erhob daraufhin Entfristungsklage. Er berief sich darauf, dass er früher in einem Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber gestanden und dieselbe Tätigkeit ausgeübt habe. Die Befristung verstoße daher gegen das Vorbeschäftigungsverbot.

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