Urteil
/ 11. September 2026

Gender-Pay-Gap: Arbeitnehmerin erstreitet höheres Arbeitsentgelt

Verdient eine Arbeitnehmerin bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit weniger als ein männlicher Kollege, begründet dies regelmäßig die Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung. Das höhere Kollegengehalt bestimmt laut einem Urteil des LAG Baden-Württemberg jedoch nicht automatisch die Höhe einer Nachzahlung.

Worum geht es?

Eine Arbeitnehmerin ist bei einem Lkw-Bauer als Führungskraft tätig. Für die Jahre 2018 bis 2022 forderte sie Nachzahlungen beim Grundgehalt, beim Unternehmensbonus und bei virtuellen Aktien. Ihre Vergütung lag unter dem im betrieblichen Entgelttransparenz-Dashboard ausgewiesenen Median der männlichen Vergleichsgruppe. Vorrangig verlangte sie die Gleichstellung mit einem namentlich benannten männlichen Kollegen, der deutlich mehr verdiente, als der Median aufwies. Hilfsweise forderte sie die Differenz zum Medianentgelt. Der Arbeitgeber bestritt die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten und verwies auf die längere Erfahrung des Kollegen auf derselben Hierarchieebene sowie auf Leistungsmängel der Arbeitnehmerin. Darüber hinaus seien die Vergleichsdaten in unzulässiger Weise aus Entgelt­listen entnommen worden, die dem Betriebsrat zur Amtsausübung überlassen worden seien.

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