Urteil
/ 28. August 2026

Beim Kündigungsschutz zählt der tatsächliche Personalbestand

Wirbt ein Unternehmen auf seiner Website mit zwölf Beschäftigten, begründet dies nicht die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Entscheidend ist, wer tatsächlich im Betrieb beschäftigt wird und mit welchem Arbeitszeitumfang. Eine werbliche Selbstdarstellung allein genügt nicht, um den Schwellenwert zu belegen.

Worum geht es?

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer war seit März 2023 als Sachbearbeiter bei einem Steuerberater beschäftigt. Nachdem das Integrationsamt zugestimmt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2025. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für sozial ungerechtfertigt und erhob Kündigungsschutzklage. Im Betrieb seien regelmäßig mehr als zehn Beschäftigte tätig. Das Kündigungsschutzgesetz sei anwendbar, sodass der Arbeitgeber eine Sozialauswahl hätte durchführen müssen. Als Nachweis legte er eine interne Telefonliste vor und verwies auf die Firmenwebsite, auf der die Kanzlei mit zwölf Angestellten warb. Der Arbeitgeber entgegnete, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar sei, weil regelmäßig nicht mehr als zehn Beschäftigte für seinen Betrieb tätig seien. Mehrere Namen auf der Telefonliste gehörten bereits seit Längerem aus der Kanzlei ausgeschiedenen Beschäftigten.

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