Urteil
/ 28. August 2026

Auslands-Homeoffice: Deutsches Recht gilt nicht immer

Wer dauerhaft aus dem Ausland arbeitet, kann trotz einer Rechtswahl für deutsches Recht dem dortigen Kündigungsschutz unterliegen. Die Rechtswahl darf nicht den Eindruck erwecken, dass ausschließlich deutsches Recht gilt. Sie muss erkennen lassen, dass zwingende Schutzvorschriften des Arbeitslandes unberührt bleiben.

Worum geht es?

Ein niederländischer Staatsbürger war seit 2018 im IT-Bereich eines deutschen Unternehmens tätig, zuletzt als Global Security Officer. Im Arbeitsvertrag war die Anwendung deutschen Rechts geregelt. Anfangs arbeitete er zwei Tage pro Woche von den Niederlanden aus. Seit der Coronapandemie arbeitete er ausschließlich dort im Homeoffice. Seit November 2022 war er durchgehend arbeitsunfähig. Im Januar 2023 sprach die Arbeitgeberin zwei betriebsbedingte Kündigungen aus. Der Beschäftigte klagte dagegen und berief sich auf niederländisches Recht. Dieses verbiete Kündigungen während der Arbeitsunfähigkeit.

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