Warnsignale erkennen und Alternativen entwickeln
Beschäftigungssicherung zielt darauf ab, bestehende Arbeitsplätze zu erhalten, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu erschließen und einen drohenden Stellenabbau zu vermeiden oder zumindest zu begrenzen. Der Betriebsrat muss dabei nicht abwarten, bis der Arbeitgeber ein fertiges Abbaukonzept vorlegt. § 92a Abs. 1 BetrVG räumt ihm vielmehr das Recht ein, bei Vorliegen entsprechender Warnsignale frühzeitig selbst die Initiative zu ergreifen und Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung zu unterbreiten.
Vom eigenen Konzept zur gemeinsamen Lösung
Mögliche Ansatzpunkte für Vorschläge des Betriebsrats sind z. B. flexible Arbeitszeiten, Teilzeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation oder Qualifizierungsmaßnahmen. § 92a BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten und eine etwaige Ablehnung zu begründen. Annehmen muss er sie jedoch nicht. Aus dem Vorschlagsrecht allein kann der Betriebsrat daher weder ein Investitionsprogramm noch einen umfassenden Beschäftigungssicherungsplan durchsetzen. Es gilt vielmehr, eine gemeinsame Lösung zu entwickeln.