Höhere Vergütung für Betriebsratsmitglieder: BAG setzt hohe Hürden
Worum geht es?
Eine Arbeitnehmerin ist seit 1986 bei einem Autobauer beschäftigt. Ursprünglich war sie als Teilemontiererin in Entgeltstufe 7 RTVE eingruppiert. Seit 1994 ist sie als Betriebsratsmitglied vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt. 1996 schloss sie eine Ausbildung zur staatlich geprüften Technikerin ab. Ein anschließender Einsatz als technische Sachbearbeiterin oder Planerin kam wegen ihrer Freistellung für die Betriebsratstätigkeit nicht zustande. 2011 bot ihr die Arbeitgeberin eine Stelle als Unterabteilungsleiterin an. Die Betriebsrätin lehnte das Angebot ab, weil sie ihre Betriebsratstätigkeit fortführen wollte. Für Führungskräfte dieser Ebene war im Unternehmen regelmäßig eine Weiterentwicklung in den Tarif-Plus-Bereich vorgesehen. 2017 erhielt die Arbeitnehmerin nach einem internen Auswahlverfahren eine Führungslizenz. Daraufhin schlossen die Parteien einen Tarif-Plus-Arbeitsvertrag, weil die Arbeitgeberin davon ausging, dass die Betriebsrätin ohne ihre Freistellung diese berufliche Entwicklung genommen hätte. Nach einer späteren Überprüfung stufte die Arbeitgeberin die Betriebsrätin wieder niedriger ein, kürzte ihre Vergütung und behielt wegen angeblicher Überzahlungen weitere Beträge ein. Die Betriebsrätin verlangte daraufhin die Weiterzahlung der bisherigen Vergütung sowie die Erstattung der einbehaltenen Beträge. Sie argumentierte, dass sie ohne ihre Betriebsratstätigkeit die angebotene Führungsposition übernommen und sich entsprechend bis in die Entgeltgruppe II Tarif Plus entwickelt hätte. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben ihr zunächst Recht.
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