Betriebsrat hat kein Recht auf Spezialschulung zu Konzernsoftware
Ein Schulungsanspruch setzt voraus, dass der Betriebsrat die vermittelten Kenntnisse für seine Aufgaben tatsächlich benötigt. Liegt die Zuständigkeit für die Einführung einer Konzernsoftware beim Gesamtbetriebsrat, kann ein örtlicher Betriebsrat seine Mitglieder grundsätzlich nicht zu einer Spezialschulung entsenden.
Worum geht es?
Ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen plante die konzernweite Einführung einer Workforce-Management-Software. Das System sollte zentral gesteuert werden und unter anderem die Personaleinsatzplanung, Zeiterfassung und das Zeitmanagement unterstützen. Noch vor der Einführung beschloss der fünfköpfige Betriebsrat einer Filiale, zwei seiner Mitglieder zu einer Schulung über die neue Software zu entsenden. Dort sollten sowohl die Funktionsweise des Programms als auch Fragen des Datenschutzes und der Mitbestimmung behandelt werden. Der Betriebsrat hielt die Schulung für erforderlich, da die Einführung der Software Mitbestimmungsrechte berühre. Der Arbeitgeber verweigerte jedoch die Kostenübernahme.
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