Keine AGG-Entschädigung für nicht-binäre Person
Ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung setzt eine ernsthafte Bewerbung voraus. Laut einem Urteil des ArbG Berlin fehlte es daran im Fall einer nicht-binären Person, die in einer Absage-E-Mail mit einer falschen Anrede angesprochen worden war.
Worum geht es?
Eine Person mit dem Geschlechtseintrag „divers“ bewarb sich bei einem Unternehmen auf eine Stelle als Referent für Vergaberecht und öffentliche Beschaffung. Im Bewerbungsverfahren bat sie um eine geschlechtsneutrale Anrede. Nachdem ihre Bewerbung abgelehnt worden war, wurde sie in der Absage-E-Mail dennoch als „Herr“ angesprochen. Zudem machte sie geltend, dass die Stellenausschreibung nicht geschlechtsneutral formuliert gewesen sei. Darin sah sie eine Benachteiligung wegen des Geschlechts und machte einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG geltend. Nachdem der Arbeitgeber dies zurückgewiesen hatte, erhob sie Klage.
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