Höhere Eingruppierung: Beschäftigte müssen Tätigkeit darlegen
Mehr Verantwortung, ein erweiterter Aufgabenbereich, zusätzliche fachliche Anforderungen und dennoch kein Anspruch auf eine höhere Eingruppierung und damit mehr Geld? Das LAG Niedersachsen stellt klar: Entscheidend ist nicht die gefühlte Wertigkeit der Tätigkeit, sondern ob die tariflichen Anforderungen der höheren Entgeltgruppe erfüllt sind.
Worum geht es?
Eine Arbeitnehmerin war bei einem Finanzdienstleistungsunternehmen als „HR Business Partner“ beschäftigt. Seit April 2023 war sie in Entgeltstufe 15 des einschlägigen Rahmentarifvertrags zur Eingruppierung eingruppiert. Sie meinte jedoch, dass ihre Tätigkeit bereits die Voraussetzungen der höheren Entgeltstufe 17 erfülle. Zur Begründung verwies sie auf die eigenständige Betreuung ihres Personalbereichs, die Beratung von Führungskräften, die Durchführung personalrelevanter Prozesse sowie ihre Mitwirkung an Projekten und Umstrukturierungen. Nachdem ihr Arbeitgeber eine Höhergruppierung abgelehnt hatte, forderte sie die Eingruppierung in Entgeltstufe 17 rückwirkend ab April 2023 sowie die Nachzahlung der Vergütungsdifferenz.
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