Urteil
/ 28. Mai 2026

Hohe Hürden für Abwehr von „AGG-Hopping“

Bewirbt sich ein Mann auf eine Stellenanzeige als „Sekretärin“ und wird abgelehnt, kann ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG in Betracht kommen. Eine eher pauschale Bewerbung, eine größere räumliche Distanz zum Arbeitsort sowie mehrere er­hobene Diskriminierungsklagen genügen nicht, um ihn als „AGG-Hopper“ einzustufen.

Worum geht es?

Ein Mann bewarb sich auf eine online ausgeschriebene Stelle als „kaufmännische Mitarbeiterin/Bürokauffrau/Sekretärin“. Nach Erhalt einer Absage machte er eine Benachteiligung wegen seines Geschlechts geltend und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Der Arbeitgeber lehnte dies ab und berief sich auf einen rechtsmissbräuchlichen Anspruch. Der Kläger betreibe sogenanntes AGG-Hopping und führe bundesweit eine Vielzahl von Entschädigungsverfahren, ohne ein ernsthaftes Einstellungsinteresse zu haben. Dafür sprächen insbesondere eine eher pauschale Bewerbung sowie die Entfernung von über 200 Kilometern zum Arbeitsort. Der Kläger hielt dem entgegen, er sei arbeitslos gewesen und habe sich ernsthaft auf die Stelle beworben. Die räumliche Distanz habe seinem Beschäftigungsinteresse nicht entgegengestanden. Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt. In der Berufung hielt der Arbeitgeber am Einwand des Rechtsmissbrauchs fest und stützte sich erneut auf ein angebliches „AGG-Hopping“-Geschäftsmodell.

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