Worum geht es?
In der Düsseldorfer Filiale einer global tätigen Bank stritten die Betriebsparteien über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats zur Aufstellung eines Sozialplans im Zusammenhang mit der Schließung der Filiale durch die Arbeitgeberin. Die Belegschaft war im November 2023 von der Geschäftsführung über die bevorstehende Schließung informiert worden. Im Dezember 2023 wurde erstmals ein Betriebsrat für die Filiale gewählt. Das frisch gewählte Gremium meinte, bei der Filialschließung handele es sich um eine Betriebsänderung, sodass ihm ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht über die Aufstellung eines Sozialplans zustehe. Die Arbeitgeberin entgegnete, der Betriebsrat sei erst im Dezember 2023 gegründet worden, während die Betriebsänderung spätestens im August 2023 beschlossen worden und spätestens seit dem 07.09.2023 in der Umsetzung befindlich sei.
Das sagt das Gericht
Das Gericht entschied, dass dem Anfang Dezember 2023 erstmals gewählten Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zusteht. Die Betriebsänderung war zum Zeitpunkt der Konstituierung bereits als unternehmerische Entscheidung getroffen, und die Umsetzung hatte bereits begonnen. Maßgeblich ist, ob der Betriebsrat zum Zeitpunkt seiner Wahl noch einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung hat. Er muss noch bei der Frage des „Ob“ der Maßnahme mitwirken können. Einfluss auf die konkrete Umsetzung reicht nicht aus. Hier hatte das Gremium im Dezember 2023 keine Einflussmöglichkeiten mehr auf das „Ob“. Zudem war mit der Umsetzung der Maßnahme bereits begonnen worden, als der Betriebsrat gewählt wurde.
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2025, Az.: 3 TaBV 39/25
Das bedeutet für Sie
Der Betriebsrat hat nur dann ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung eines Sozialplans, wenn er zum Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung über die Betriebsänderung bereits im Amt war. Ist die unternehmerische Entscheidung zu den wesentlichen Eckpunkten („Ob“, „Wann“ und „Wie“) bereits getroffen worden, wird sie durch eine nachträgliche Betriebsratswahl nicht rückwirkend mitbestimmungspflichtig.