Mitbestimmung bei Umgruppierung: Arbeitgeber muss neu prüfen
Worum geht es?
Ein Träger der Jugendhilfe vergütet seine Beschäftigten gemäß dem TVöD/VKA nach Entgeltgruppe S 8a. Zum 01.07.2022 trat auf der Grundlage eines Änderungstarifvertrags eine geänderte Entgeltordnung in Kraft. Infolge der Tarifänderung wurden u. a. neue Tätigkeitsbeispiele für S 8b eingeführt. Der neu gewählte Betriebsrat forderte, die Eingruppierungen zu überprüfen und das Gremium nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Die Arbeitgeberin lehnte dies mit der Begründung ab, die Änderungen seien nicht wesentlich, weshalb eine Neubewertung entbehrlich sei. Das in erster Instanz zuständige Arbeitsgericht sowie das LAG in zweiter Instanz waren der Argumentation des Arbeitgebers gefolgt und hatten die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen. Der Betriebsrat verfolgte sein Begehren weiter und legte Rechtsbeschwerde ein.
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