Urteil
/ 13. April 2026

EuGH: Kirchenaustritt ist kein Kündigungsgrund

Klare Ansage des höchsten Gerichts für EU-Recht: Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) rechtfertigt der Austritt aus der katholischen Kirche nicht automatisch eine Kündigung. Religiöse Loyalitätsanforderungen seien nur zulässig, wenn sie für die konkrete Tätigkeit wesentlich, rechtmäßig und verhältnismäßig seien.

Worum geht es?

Eine Schwangerschaftsberatung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins innerhalb der katholischen Kirche (Caritas) berät schwangere Frauen. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten. Danach hat die Beratung den Schutz des ungeborenen Lebens zum Ziel und soll die Frauen zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigen. Nachdem eine Beraterin aus der katholischen Kirche ausgetreten war, kündigte der Träger das Arbeitsverhältnis. Zur Begründung verwies er auf das kanonische Recht, wonach der Kirchenaustritt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Loyalitätspflichten darstellt. In derselben Einrichtung waren auch nicht katholische Beschäftigte tätig, die vergleichbare Aufgaben wahrnahmen, ohne entsprechenden Loyalitätsanforderungen zu unterliegen. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Ungleichbehandlung und erhob Kündigungsschutzklage. Das BAG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob eine kirchliche Einrichtung die Kirchenmitgliedschaft zwingend verlangen und einen Austritt sanktionieren darf.

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