Worum geht es?
In einem Gaming-Unternehmen mit drei Standorten (C., B., S.) hatte der Arbeitgeber mit einem Großteil der Beschäftigten ergänzend zu den Arbeitsverträgen standardisierte Home-Office-Vereinbarungen geschlossen. 2024 wurde am Standort C. ein Betriebsrat gewählt. Ein Jahr später entstanden an den Standorten B. und S. örtliche Betriebsräte sowie ein Gesamtbetriebsrat. Der Arbeitgeber wollte die bisherigen Regelungen zur mobilen Arbeit überarbeiten und lud den Gesamtbetriebsrat zu Verhandlungen ein.
Dieser lehnte dies ab und verwies darauf, dass die örtlichen Betriebsräte zuständig seien. Der Arbeitgeber vertrat dagegen die Auffassung, die bereits vor Errichtung der Betriebsräte unternehmensweit eingeführten Home-Office-Regeln könnten nur einheitlich geändert werden, weshalb der Gesamtbetriebsrat zuständig sei.
Das sagt das Gericht
Das Gericht bestätigte die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Da es sich bei der mobilen Arbeit um eine teilmitbestimmte Angelegenheit handele und der Arbeitgeber frei über deren Einführung entscheiden könne, sei dieser auch berechtigt, die Ebene der Mitbestimmung und damit das zuständige Betriebsratsgremium zu bestimmen.
Dies gelte auch für die Änderung bereits vorhandener unternehmenseinheitlicher Regelungen, die mangels bislang bestehender Betriebsratsgremien noch nicht mitbestimmt seien. Bei einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats müsse dieser die gesamte Angelegenheit mit dem Arbeitgeber regeln. Dabei sei die Ausgestaltung der mobilen Arbeit ein einheitlicher Regelungsgegenstand.
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2026, Az.: 12 TaBV 66/25
Das bedeutet für Sie
Die Frage, ob in einem Unternehmen der Gesamtbetriebsrat oder ein einzelner Betriebsrat für eine Angelegenheit zuständig ist, beantwortet § 50 Abs. 1 BetrVG. Danach ist der Gesamtbetriebsrat für Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und die nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Letzteres ist der Fall, wenn eine zwingende sachliche oder rechtliche Notwendigkeit für eine betriebsübergreifende Regelung besteht.