BAG: Verdachtskündigung kann Kontaktaufnahme im Urlaub erfordern
Beabsichtigt der Arbeitgeber, einem Beschäftigten wegen des dringenden Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung fristlos zu kündigen, muss er diesen zuvor zu den Vorwürfen anhören. Laut einem BAG-Urteil muss die Anhörung zeitnah erfolgen – auch wenn der Beschäftigte sich längere Zeit im Urlaub befindet.
Worum geht es?
Während einer ICE-Fahrt am 24.04.2023 soll ein tariflich unkündbarer Arbeitnehmer, der bei dem Bahnbetreiber als Zugchef beschäftigt ist, einen Kollegen sexuell belästigt haben. Als das Unternehmen am 27.04. von den Vorwürfen erfuhr, war der Zugchef außer Dienst. Vom 02.05. bis 21.05.2023 befand er sich im Urlaub. Erst nach der Rückkehr aus dem Urlaub am 22.05. konfrontierte der Arbeitgeber den Beschäftigten schriftlich mit dem Verdacht und zitierte ihn für den Folgetag zu einem Personalgespräch, an dem neben dem Zugchef und seinem Vorgesetzten auch ein Betriebsratsmitglied teilnahm.
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