Urteil
/ 12. März 2026

Einigungsstelle auch ohne Vorverhandlungen möglich

Ein Betriebsrat, der im Zuge einer Betriebsänderung auf ein Mitverhandeln eines Gewerkschaftsvertreters pocht, riskiert eine frühzeitige Einsetzung einer Einigungs­stelle. Denn laut einem Beschluss des ArbG Weiden kann diese in einem solchen Fall ausnahmsweise auch ohne Vorverhandlungen eingesetzt werden.

Worum geht es?

Ein Unternehmen der Karbonindustrie mit 88 Beschäftigten plante eine Reorganisationsmaßnahme. Vorgesehen waren die Konsolidierung und Verlagerung von Aufgaben, wodurch am Standort einzelne Funktionen entfallen sollten. Der Arbeitgeber beantragte gerichtlich die Einsetzung einer Einigungsstelle, weil er die Gespräche mit dem Betriebsrat bereits im Ansatz für gescheitert hielt. Er argumentierte, dass der Betriebsrat weitere Schritte davon abhängig gemacht habe, dass ein Vertreter der Gewerkschaft IG Metall als Verhandlungsführer auftrete. Dies sei nach dem BetrVG jedoch unzulässig. Der Betriebsrat hielt den Antrag für verfrüht. Er trug vor, dass die Einigungsstelle seines Erachtens zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht eingesetzt werden dürfe. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, weil vonseiten des Arbeitgebers keine Verhandlungen mit Verständigungswillen geführt worden seien.

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