BAG: Keine Diskriminierung von Altverträgen bei Lohnerhöhung
Worum geht es?
Eine Arbeitnehmerin war seit Januar 2015 auf der Basis eines Arbeitsvertrags aus dem Jahr 2014 für ein Unternehmen tätig. Im Februar 2022 bot der Arbeitgeber der gesamten Belegschaft neue, einheitliche Arbeitsverträge an, die neben umfangreichen Neuregelungen eine Lohnerhöhung im Umfang von 4 Prozent vorsahen. Während die Mehrheit der Beschäftigten zustimmte, lehnte die Arbeitnehmerin das Angebot ab und erhielt weiterhin ihren bisherigen Grundlohn. Zum 01.01.2023 erhöhte der Arbeitgeber den Grundlohn erneut um 5 Prozent. Die Erhöhung galt jedoch nur für Beschäftigte, die einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet hatten. Die Arbeitnehmerin war zu diesem Zeitpunkt krankgeschrieben und erhielt für Januar und Februar 2023 Entgeltfortzahlung auf Basis ihres unveränderten Grundlohns. Damit war sie nicht einverstanden und verklagte den Arbeitgeber auf Nachzahlung der aus der verweigerten Lohnerhöhung resultierenden Differenz von rund 150 Euro. Sie argumentierte, dass die Lohnerhöhung nur für Beschäftigte mit neuem Arbeitsvertrag gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.
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