Nahtlose Krankschreibung spricht für einheitlichen Verhinderungsfall
Worum geht es?
Ein Arbeitnehmer war ab dem 01.03.2022 als Monteur für ein Unternehmen tätig. Am 02.03.2022 erlitt er einen Arbeitsunfall, woraufhin er bis einschließlich 18.04.2022 wegen Knieproblemen arbeitsunfähig war. Am 14.04.2022 meldete er sich bei seinem Arbeitgeber und teilte mit, dass seine Knieprobleme fortbestünden. Am 15.04.2022 ging dem Arbeitgeber eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers zum 30.04.2022 zu. Am 19.04.2022 wurde dem Arbeitnehmer eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) bis zum 30.04.2022 ausgestellt. Bescheinigt wurden Rückenschmerzen. Der Arbeitgeber leistete für den Zeitraum vom 19.04.2022 bis 30.04.2022 keine Lohnfortzahlung. Auf Anfrage des Arbeitgebers erfolgte eine Überprüfung durch den medizinischen Dienst, der davon ausging, dass Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründet seien. Der Arbeitnehmer verklagte den Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung. Er meinte, ein Zusammenhang zwischen der Erkrankung aufgrund des Arbeitsunfalls und der weiteren Erkrankung bestehe nicht.
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