Kündigungsschutz während Elternzeit gilt auch für Teilabschnitte
Worum geht es?
Ein Arbeitnehmer war seit Juli 2024 als Techniker bei einer Kommune beschäftigt. Noch im selben Monat beantragte er Elternzeit, die er in vier zeitlich getrennte Abschnitte aufteilen wollte. Während einzelner Phasen sollte die Elternzeit in Vollzeit genommen werden, in anderen Abschnitten plante er eine verringerte Teilzeittätigkeit. Der Arbeitgeber bewilligte die beantragte Aufteilung. Im Oktober 2024, vor Beginn des zweiten Elternzeitabschnitts, kündigte die Kommune das Arbeitsverhältnis, also noch während der Probezeit. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG. Dieser greife seines Erachtens auch vor jedem weiteren Abschnitt der Elternzeit. Der Arbeitgeber entgegnete, dass der vorverlagerte Kündigungsschutz nur einmalig vor Beginn der ersten Elternzeit gelte.
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