Urteil
/ 12. Februar 2026

Kollektiver Fehler kann Amtszeit des Gremiums beenden

Nicht nur einzelne Betriebsratsmitglieder, sondern auch der Betriebsrat als Gremium kann schwerwiegende Pflichtverstöße begehen. Verletzt er seine gesetz­lichen Pflichten in grober Weise, kann das Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats anordnen.

Hohe Hürden für die Auflösung des Betriebsrats

Die Auflösung des Betriebsrats nach § 23 Abs. 1 BetrVG setzt einen entsprechenden Antrag einer antragsberechtigten Stelle sowie eine grobe Pflichtverletzung des Gremiums während der laufenden Amtszeit voraus. Antragsberechtigt sind:

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