Kollektiver Fehler kann Amtszeit des Gremiums beenden
Nicht nur einzelne Betriebsratsmitglieder, sondern auch der Betriebsrat als Gremium kann schwerwiegende Pflichtverstöße begehen. Verletzt er seine gesetzlichen Pflichten in grober Weise, kann das Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats anordnen.
Hohe Hürden für die Auflösung des Betriebsrats
Die Auflösung des Betriebsrats nach § 23 Abs. 1 BetrVG setzt einen entsprechenden Antrag einer antragsberechtigten Stelle sowie eine grobe Pflichtverletzung des Gremiums während der laufenden Amtszeit voraus. Antragsberechtigt sind:
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