Fristlose Kündigung unwirksam: Rangelei ist kein Kündigungsgrund
Wer einen Kollegen am Arbeitsplatz körperlich attackiert, riskiert seinen Job, denn ein tätlicher Angriff stellt grundsätzlich einen Kündigungsgrund dar. Entscheidend sind Schwere und Intensität des Vorfalls. Eine kleinere Rangelei rechtfertigt laut dem LAG Hamm keinen Rauswurf.
Worum geht es?
Ein verheirateter Arbeitnehmer und Vater von zwei Kindern war als Fahrer für ein Unternehmen tätig. Er war Ersatzmitglied im Betriebsrat. Im September 2014 missachtete er eine im Betrieb geltende Anweisung, indem er nach 22:00 Uhr ein Rolltor nicht abschloss. Als ihn ein Kollege darauf ansprach, soll der Fahrer handgreiflich geworden sein und den Kollegen am Kragen gepackt haben. Der Arbeitgeber kündigte dem Fahrer daraufhin fristlos ohne vorherige Abmahnung, weil der Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit wegen aggressiven Verhaltens abgemahnt worden war. Der Fahrer hielt die fristlose Kündigung für unverhältnismäßig und klagte dagegen.
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