Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten sind absetzbar
Wer aufgrund der weiten Entfernung vom Wohnort zum Arbeitsort eine Zweitwohnung unterhält, kann dafür bis zu 1.000 Euro im Monat von der Steuer absetzen. Zusätzliche Kosten, z. B. für einen Pkw-Stellplatz, werden bislang nicht berücksichtigt. Das könnte sich nun ändern: Laut einem Urteil des BFH sind Stellplatzkosten zusätzlich absetzbar.
Worum geht es?
Ein Arbeitnehmer mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen unterhielt aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in Hamburg. Neben der Wohnung mietete er einen Pkw-Stellplatz an, da die Parkplatzsituation vor Ort äußerst angespannt war. Die Gesamtmiete für Wohnung und Stellplatz überschritt den steuerlichen Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich. Die Stellplatzkosten in Höhe von 170 Euro machte der Arbeitnehmer zusätzlich als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte nur die 1.000 Euro Unterkunftskosten an und lehnte den Abzug der Stellplatzmiete mit Verweis auf den ausgeschöpften Höchstbetrag ab.
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