Arbeitgeber muss Betriebsgelände nicht flächendeckend von Eis befreien
Schnee- und Eisglätte im Winter bedroht nicht nur öffentliche Fußwege – auch auf Betriebsgeländen und Parkplätzen besteht die Gefahr, auf Schnee- und Eisflächen auszurutschen. Laut einem Urteil des Amtsgerichts (AG) München gelten für Arbeitgeber weniger strenge Verkehrssicherungspflichten.
Worum geht es?
Ein Lkw-Fahrer wollte auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens die Plane seines Fahrzeugs öffnen, als er auf einer kleinen, nach seinen Angaben kaum sichtbaren Eisfläche ausrutschte und sich das Handgelenk brach. Er forderte daraufhin vom Unternehmen ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro. Als sich das Unternehmen weigerte, die Forderung zu erfüllen, erhob der Fahrer Klage. Das Gericht hatte die Frage zu klären, inwieweit ein Arbeitgeber für einzelne Glättestellen auf einem Parkplatz oder Betriebsgelände haftet und welche Streu- und Räumpflichten ihm obliegen.
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