AGG-Entschädigung nur bei Kenntnis der Schwerbehinderung
Worum geht es?
Ein Betriebswirt mit einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von 90 hatte sich 2025 zweimal bei einem deutschen Konzern auf unterschiedliche Stellen beworben. Beide Bewerbungen wurden ohne nähere Begründung abgelehnt. Der Bewerber machte daraufhin Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) im Umfang von 62.000 Euro geltend. Er argumentierte, er sei aufgrund seiner Behinderung diskriminiert worden. Weder die Schwerbehindertenvertretung noch der Betriebsrat seien an der Entscheidung, seine Bewerbung abzulehnen, beteiligt worden. Auch hätten die besonderen Schutzvorschriften für schwerbehinderte Bewerber keine Anwendung gefunden. In seiner Bewerbung hatte er seine Schwerbehinderung nicht ausdrücklich erwähnt, sondern lediglich im Feld „Cover Letter“ einen unvollständigen behördlichen Teil-Abhilfebescheid hochgeladen, der lediglich die erste Seite umfasste.
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