Urteil
/ 30. Januar 2026

Urlaubsanspruch berechnet sich nach Arbeitstagen – nicht Kalendertagen

Es gibt Arbeitnehmer, die irrtümlich davon ausgehen, dass ihr Urlaub automatisch sämtliche Kalendertage umfasst, also auch Feiertage und Wochenenden. Das BAG hat nun klargestellt, dass bei der Urlaubsberechnung nur Arbeitstage zählen. Eine fiktive Siebentagewoche gebe es nicht.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer ist seit 1996 als Notfallsanitäter bei einem Rettungsdienst beschäftigt, der seine Dienstleistungen ganzjährig und 24 Stunden am Tag an sieben Tagen in der Woche erbringt. Auf Basis einer Siebentagewoche berechnete der Arbeitgeber 42 Urlaubstage pro Jahr und rechnete auch gesetzliche Feiertage sowie den 24.12. und 31.12. als Urlaub an. Der Arbeitnehmer wandte ein, dass an diesen neun Tagen ohnehin keine Arbeitspflicht bestanden habe und forderte eine entsprechende Gutschrift auf seinem Urlaubskonto bzw. auf dem Arbeitszeitkonto. Während die ersten beiden Instanzen teilweise zu seinen Gunsten entschieden hatten, war das BAG anderer Meinung.

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