Urlaubsabgeltung ist steuerlich begünstigt
Worum geht es?
Eine Arbeitnehmerin beendete ihr Arbeitsverhältnis auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs. Ihr standen Abgeltungszahlungen für nicht genommenen Erholungsurlaub der Jahre 2018, 2019 und 2020 zu. Zusätzlich erhielt sie eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Für diese Zahlungen forderte sie steuerliche Begünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz). Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung ab. Es erkannte die geleistete Urlaubsabgeltung nicht als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit an. Die Urlaubsansprüche seien in den einzelnen Vorjahren entstanden und lediglich im Veranlagungsjahr ausgezahlt worden, weshalb keine außerordentlichen Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vorlägen. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin.
…