Worum geht es?
Ein Rettungssanitäter war laut seinem Arbeitsvertrag verpflichtet, zur Ausübung seiner Tätigkeit spezielle Schutzkleidung an- und abzulegen. Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Manteltarifvertrag sah dafür eine pauschale Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto von zwölf Minuten pro Schicht vor. Diese Umkleidezeiten galten tariflich als Vollarbeit. Der Arbeitgeber schrieb die zwölf Minuten nur dann gut, wenn der Rettungssanitäter tatsächlich gearbeitet hatte. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder während des Urlaubs erfolgte keine Gutschrift. Der Arbeitnehmer hielt diese Vorgehensweise für tarif- und gesetzeswidrig und forderte die Nachbuchung der Zeitgutschriften für zurückliegende Krankheits- und Urlaubszeiten in Höhe von insgesamt 10,4 Stunden.
Das sagt das Gericht
Die Erfurter Bundesrichter gaben der Klage des Rettungssanitäters statt. Das An- und Ablegen der Schutzkleidung sei Bestandteil der geschuldeten Arbeitsleistung und damit vergütungspflichtig. Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) habe der Arbeitnehmer im Krankheitsfall Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er ohne Arbeitsunfähigkeit erhalten hätte. Gleiches gelte im Urlaubsfall nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Das Urlaubsentgelt müsse dem gewöhnlichen Arbeitsverdienst entsprechen. Da das vorgeschriebene Umkleiden ausschließlich fremdnützig sei, handele es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Eine Nichtgutschrift würde zu einer unzulässigen Entgeltminderung führen. Dies verstoße zudem gegen unionsrechtliche Vorgaben, wonach Urlaub nicht finanziell entwertet werden dürfe.
BAG, Urteil vom 14.05.2025, Az.: 5 AZR 215/24
Das bedeutet für Sie
Pauschale Zeitgutschriften für vorgeschriebene Umkleidezeiten gehören zum regelmäßigen Arbeitsentgelt und müssen auch bei Krankheit und während des Urlaubs vom Arbeitgeber auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Unterbleibt die Gutschrift, liegt eine unzulässige Lohnkürzung vor. Arbeitszeitkonten müssen einer regelmäßigen Kontrolle unterzogen werden. Das Urteil stärkt die Position des Betriebsrats bei der Durchsetzung tariflicher Vorgaben und schützt Beschäftigte vor finanziellen Nachteilen bei Abwesenheitszeiten.