Mehr Stimmen als Wähler: BAG kassiert Betriebsratswahl
Die vom 01.03. bis 31.05.2026 stattfindenden Betriebsratswahlen werfen ihre Schatten voraus. Laut dem BAG ist eine Wahl anfechtbar, wenn die Zahl der in den Wahlurnen befindlichen Stimmen nicht mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste übereinstimmt.
Worum geht es?
Bei den Betriebsratswahlen in einem VW-Werk wurde die Stimmabgabe der Beschäftigten durch Einscannen eines Wahlcodes auf den Werksausweis mit entsprechendem Vermerk in der elektronischen Wählerliste erfasst. Nach der Wahl befanden sich 105 Stimmzettel mehr in den Wahlurnen als Stimmabgabenvermerke in der elektronischen Wählerliste. Neun wahlberechtigte Arbeitnehmer fochten die Betriebsratswahl aus diesem Grund an. Während des Wahlanfechtungsverfahrens wurde festgestellt, dass in 75 Fällen zwar das Einscannen des Werksausweises erfolgte, die Stimmabgabe aber nicht im elektronischen Wählerverzeichnis erfasst worden war.
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