Urteil
/ 13. Januar 2026

Treppensturz während Rufbereitschaft ist kein Arbeitsunfall

Stürzt ein Arbeitnehmer während einer nächtlichen Rufbereitschaft im privaten Wohnhaus folgenschwer, so liegt laut einem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg regelmäßig kein Arbeitsunfall vor. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greife erst außerhalb des häuslichen Lebensbereichs.

Worum geht es?

Ein 72-jähriger Rentner war als Fahrer für einen Abschleppdienst tätig und befand sich nachts in Rufbereitschaft. Im Dezember 2022 erhielt er gegen 02:00 Uhr morgens einen Einsatzauftrag. Beim Verlassen seiner Wohnung stürzte er im Treppenhaus des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses mehrere Stufen hinab und verletzte sich dabei schwer. Er erlitt u. a. eine Gehirnerschütterung. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Gegen diese Entscheidung klagte der Rentner. Er meinte, dass auch ein Unfall innerhalb des Wohngebäudes während einer Rufbereitschaft unfallversichert sei.

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