News
/ 13. Januar 2026

Neuwahl entzieht Anfechtung die Grundlage

Findet während eines laufenden Wahlanfechtungsverfahrens eine Neuwahl des Betriebsrats statt, ist die Anfechtung regelmäßig erledigt. Ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse existiert dann nicht mehr, urteilte das Hessische LAG.

Worum geht es?

In einem Unternehmen fand am 26.06.2024 eine Betriebsratswahl statt. Mehrere Beschäftigte und der Arbeitgeber erklärten in der Folge die Anfechtung der Wahl. Das zuständige Arbeitsgericht erklärte die Wahl für unwirksam. Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens, am 03.07.2025, fand eine Neuwahl des Betriebsrats statt, weil die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken war. Der Arbeitgeber meinte, dass sich die Wahlanfechtung trotz der Neuwahl nicht erledigt habe. Es bestehe weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, weil eine gerichtliche Entscheidung noch rechtliche Wirkungen entfalte. Hintergrund war eine Umstrukturierung, in deren Folge zwei Betriebsabteilungen vollständig stillgelegt wurden. Davon betroffen waren auch zwei ehemalige Betriebsratsmitglieder, die dem neu gewählten Gremium nicht mehr angehörten. Nach Ansicht des Arbeitgebers sei eine Prüfung des nachwirkenden Kündigungsschutzes in Kündigungsschutzverfahren ohne rechtskräftige Entscheidung über die Unwirksamkeit der ursprünglichen Betriebsratswahl nicht möglich.

Das sagt das Gericht

Das Gericht war anderer Meinung und wies die Anfechtungsklage als unzulässig zurück. Für die Anfechtung einer Betriebsratswahl bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn diese keine rechtliche Wirkung mehr entfalte. Dies sei der Fall, sobald ein neuer Betriebsrat gewählt worden sei. Eine erfolgreiche Wahlanfechtung wirke nur für die Zukunft und werde durch eine vor Rechtskraft durchgeführte Neuwahl „überholt“. Auch aus dem nachwirkenden Kündigungsschutz aus § 15 KSchG folge kein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse.

Hessisches LAG, Beschluss vom 22.09.2025, Az.: 16 TaBV 23/25

Das bedeutet für Sie

Eine Wahlanfechtung läuft ins Leere, sobald ein neuer Betriebsrat im Amt ist. Aufgrund der gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG erforderlich gewordenen Neuwahl (Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder ist nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken) trat hinsichtlich der ersten Betriebsratswahl vom 26.06.2024 Erledigung ein.

Daniel Roth