Keine Mitbestimmung beim Einsatz von Konzernführungskräften
Beim Einsatz von Führungskräften aus Konzernunternehmen hat der Betriebsrat laut einem Beschluss des BAG nur dann ein Mitwirkungsrecht, wenn diese gegenüber dem Betriebsinhaber zumindest teilweise weisungsgebunden sind. Ein bloßes Nebeneinander verschiedener Unternehmen im Betrieb begründet kein Beteiligungsrecht.
Worum geht es?
Ein Unternehmen, das Massenspektrometer herstellt, gehört zu einem globalen Konzern. Im deutschen Betrieb arbeiten rund 500 Personen. Vier Führungskräfte stammen aus anderen Konzernunternehmen und stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin. Sie erledigen ihre Aufgaben überwiegend per Videokonferenz und haben zeitweise Weisungsbefugnisse gegenüber Beschäftigten der Arbeitgeberin. Der Betriebsrat sah in der Eingliederung dieser Führungskräfte eine „Einstellung“ im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG und hielt eine vorherige Beteiligung an den Personalmaßnahmen für erforderlich.
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