Arbeitgeber darf Ablauf von Taschenkontrollen nicht einseitig ändern
Worum geht es?
Ein Sportartikelhersteller betreibt in einem Einkaufszentrum ein Geschäft über zwei Etagen. Die Beschäftigten mussten sich seit mehreren Jahren vor dem Verlassen der Filiale einer Taschenkontrolle unterziehen. Zu diesem Zweck mussten sie in den Verkaufsraum im Erdgeschoss kommen, wo ihre Taschen von den jeweiligen Vorgesetzten überprüft wurden. Im September 2018 einigten sich der erstmals gewählte Betriebsrat und der Arbeitgeber darauf, dass die Kontrollen künftig ausschließlich „oben an der Notausgangstür“ stattfinden sollten. In der Folge wurden die Kontrollen dennoch weiterhin im Erdgeschoss durchgeführt. Der Betriebsrat war damit nicht einverstanden und forderte die Einhaltung der Vereinbarung. Er argumentierte, dass Taschenkontrollen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterlägen. Der Arbeitgeber dürfe Regelungen zur Taschenkontrolle nicht einseitig ändern. Der Betriebsinhaber entgegnete, dass der Betriebsrat keinen Anspruch auf Unterbindung habe, da ein ursprünglich mitbestimmungsfreies Verfahren durch die spätere Wahl eines Betriebsrats nicht automatisch unzulässig werde.
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