Urteil
/ 19. Dezember 2025

Vulgäre Kritik ist nicht zwingend Kündigungsgrund

Wo gehobelt wird, fallen bekanntlich auch Späne – das gilt besonders am Arbeitsplatz, wo es zu Konflikten kommen kann, in denen es auch mal hitzig zugeht und unschöne Worte fallen. Das LAG Düsseldorf entschied kürzlich: Nicht jede unbedachte oder grobe Äußerung gegenüber Vorgesetzten rechtfertigt automatisch eine Kündigung.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer war seit 2020 in einem Verteilzentrum als „Sortation Associate“ in Dauernachtschicht beschäftigt. Am 09.04.2024 erhielt er zwei Abmahnungen: Es wurde ihm vorgeworfen, seinen Arbeitsplatz verlassen und eine Vorgesetzte beleidigt zu haben. Am 24.08.2024 kam es erneut zu Differenzen mit dieser Vorgesetzten. Die Arbeitgeberin behauptete, der Arbeitnehmer habe ihre Anweisung, Kollegen zu unterstützen, ignoriert. Daraufhin habe er zu ihr gesagt, dass sie ihm nichts sagen könne und sie „noch ein Kind“ sei. Als die Vorgesetzte ihn bat, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, soll er aufgebracht auf Türkisch gesagt haben: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“. Der Arbeitnehmer widersprach und erklärte, er habe gesagt: „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“, was im Deutschen sinngemäß bedeute, dass in der Schicht viel Druck ausgeübt werde. Der türkische Ausdruck könne leicht missverstanden worden sein. Aufgrund der Entfernung und Lautstärke sei er falsch verstanden worden. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis am 18.09.2024 ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen zum 31.10.2024. Dagegen erhob der Arbeitnehmer Klage.

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