Urteil
/ 19. Dezember 2025

Vorbeschäftigung zu ähnlich: Sachgrundlose Beschäftigung unwirksam

Keine zweite Chance ohne Grund: Wer schon einmal für ein Unternehmen tätig war, kann dort in der Folge nur dann befristet beschäftigt werden, wenn die neue Tätigkeit erkennbar andere Fähigkeiten erfordert als die Vorbeschäftigung. Mit diesem Argument hat das ArbG Köln eine neuerliche sachgrundlose Befristung für unwirksam erklärt.

Worum geht es?

Der Arbeitgeber betreibt ein Filmtheater mit Restauration. Er beschäftigte einen Arbeitnehmer zunächst vom 28.08.2023 bis 27.08.2024 sachgrundlos befristet als Filmvorführer in Teilzeit (20 Stunden in der Woche für 12 Euro in der Stunde). Dieser entwickelte ein eigenes Format, übernahm Moderation, Materialaufbereitung und Community-Building, wodurch er an mehreren Projekten gleichzeitig beteiligt war und verschiedene Aufgabenbereiche des Theaters aktiv unterstützte. Anschließend erhielt er einen zweiten sachgrundlos befristeten Vertrag vom 01.09.2024 bis 31.08.2025 als Teilzeitkraft Marketing (20 Stunden in der Woche für ein Monatsgehalt von 1.301 Euro). Daneben erledigte er vereinzelt weiterhin Filmvorführ- und Serviceaufgaben. Am 24.04.2025 wurde dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt. Nachdem sich die Kündigung aufgrund einer fehlenden Unterschrift als unwirksam herausgestellt hatte, erhob der Arbeitnehmer Entfristungsklage aufgrund der seines Erachtens unwirksamen zweiten Befristung und beantragte die gerichtliche Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht.

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