Urteil
/ 19. Dezember 2025

Tarifvertrag diskriminiert Teilzeitkräfte: BAG kassiert ­Klausel

Teilzeitbeschäftigte dürfen gegenüber Vollzeitkräften nicht benachteiligt werden. Eine Regelung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit erst ab der 41. Wochenstunde gezahlt werden, ist laut dem BAG unwirksam. Die Zuschlagsgrenzen müssen proportional zur individuellen Arbeitszeit abgesenkt werden.

Worum geht es?

In einem Unternehmen galt der Manteltarifvertrag für den bayerischen Groß- und Außenhandel, der für Vollzeitbeschäftigte eine Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden vorsieht. Ab der 41. Wochenstunde besteht ein Anspruch auf einen Zuschlag für Mehrarbeit. Ein in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer (30,8 Wochenstunden) meinte, die Klausel benachteilige ihn. Er argumentierte, dass für ihn selbst dann keine Zuschläge anfielen, wenn er deutlich über seine persönliche Arbeitszeit hinaus arbeite, solange die 41-Stunden-Grenze nicht erreicht sei. Unter Hinweis auf den Pro-rata-temporis-Grundsatz (Teilzeitbeschäftigte dürfen gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden, § 4 TzBfG) klagte er auf anteilige Zuschläge. Während die ersten beiden Instanzen die Klage abgewiesen hatten, gab das BAG dem Arbeitnehmer Recht und verwies die Sache zurück an das zuständige LAG.

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