EuGH: Massenentlassungsanzeige ist Voraussetzung für Kündigung
Worum geht es?
Ein Arbeitnehmer war seit 1994 in einem Unternehmen beschäftigt. Am 01.12.2020 wurde ein Insolvenzverfahren gegen den Arbeitgeber eröffnet und ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Am nächsten Tag erhielt der Arbeitnehmer die Kündigung zum 31.03.2021. Eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) hatte der Arbeitgeber im Vorfeld der Kündigung nicht erstattet, obwohl aufgrund der Zahl der betroffenen Beschäftigten eine Anzeigepflicht bestanden hätte. Der Arbeitnehmer reagierte mit einer Kündigungsschutzklage. Er argumentierte, dass die Kündigung aufgrund des Fehlens einer Massenentlassungsanzeige unwirksam sei. Die ersten beiden Instanzen gaben der Klage statt und stellten fest, dass die Kündigung bereits aus formellen Gründen nichtig sei. Das BAG sah unionsrechtliche Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der EU-Massenentlassungsrichtlinie (98/59/EG) und der Bedeutung der dort vorgesehenen 30-tägigen Entlassungssperre. Es legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) deshalb folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: Setzt die Wirksamkeit der Kündigung zwingend den Ablauf der 30-tägigen Sperrfrist voraus und kann eine fehlende oder fehlerhafte Anzeige nachträglich geheilt werden?
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