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/ 19. Dezember 2025

Betriebsrat setzt Seminar­besuch im Eilverfahren durch

Das Hessische LAG hat vor Kurzem den weiten Entscheidungsspielraum des Betriebsrats bei der Auswahl von Schulungsveranstaltungen betont und die selbstständige Bewertung von Inhalt, Format und Ort der Qualifizierung hervorgehoben.

Worum geht es?

Der Betriebsrat eines Unternehmens in Frankfurt am Main wollte drei Mitglieder vom 01. bis 05.09.2025 zu einem Grundlagenseminar „Betriebsrat III“ nach Köln entsenden. Der Arbeitgeber verweigerte jedoch die Kostenübernahme. Er argumentierte, die auswärtige Schulung sei nicht erforderlich. Eine inhaltsgleiche Schulung hätte vom 11. bis 15.08. in Bingen am Rhein besucht werden können. Zudem sei die Schulung online vom 28.07. bis 01.08.2025 angeboten worden, und der Betriebsrat habe nicht vorgetragen, dass er sich von einer Präsenzveranstaltung einen höheren Lernerfolg verspreche. Das Gremium hielt dennoch an der gewählten Veranstaltung fest und beantragte im Eilverfahren die Freistellung sowie Kostenübernahme.

Das sagt das Gericht

Das Gericht gab dem Eilantrag statt. Eilbedürftigkeit lag vor, weil das Seminar unmittelbar bevorstand und den Betriebsratsmitgliedern ohne eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz erhebliche Nachteile gedroht hätten, z. B. eine ausbleibende Lohnzahlung oder die Pflicht, Reise-, Hotel- und Seminarkosten selbst zu tragen, was angesichts des Ehrenamts unzumutbar wäre. Der Besuch des Grundlagenseminars „Betriebsrat III“ war gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich, da die überwiegenden Inhalte der Veranstaltung zu den notwendigen Grundkenntnissen gehörten. Köln war als Veranstaltungsort zulässig, da das vom Arbeitgeber vorgeschlagene Alternativseminar nicht zeitgleich stattfand. Auf ein Onlineformat musste sich der Betriebsrat nicht verweisen lassen. Darüber hinaus musste er auch nicht im Einzelnen darlegen, warum er sich von einer Präsenzveranstaltung einen größeren Lernerfolg versprach.

Hessisches LAG, Beschluss vom 25.08.2025, Az.: 16 TaBVGa 83/25

Das bedeutet für Sie

Grundsätzlich muss der Betriebsrat die Erforderlichkeit einer Schulung gegenüber dem Arbeitgeber nicht im Detail begründen, da ihm ein weiter Beurteilungsspielraum zugestanden wird. Er entscheidet eigenständig über Inhalt, Ort, Zeitpunkt und Format einer aus seiner Sicht erforderlichen Schulung. Um im Streitfall den Beurteilungsspielraum nachweisen zu können, ist es dennoch sinnvoll, zu dokumentieren, warum Inhalt, Zeitpunkt und Format der Schulung gewählt wurden.

Daniel Roth