Urteil
/ 19. Dezember 2025

Arbeitgeber darf Betriebsratsbüro nicht eigenmächtig räumen

Überlässt der Arbeitgeber dem Betriebsrat Räumlichkeiten zur Nutzung, darf er diese ohne Zustimmung des Gremiums weder betreten noch räumen. Ein solches Vorgehen ist verboten. Der Betriebsrat übt den Besitz an den ihm überlassenen Räumen aus. Diesen Besitz darf der Arbeitgeber nicht eigenmächtig entziehen.

Worum geht es?

Ein Krankenhausbetreiber stellte seinem Betriebsrat seit Jahren Räume im Klinikgebäude zur Verfügung. Im Mai 2017 informierte der Arbeitgeber, dass das Betriebsratsbüro wegen anstehender Umbauarbeiten in ein separat gelegenes Verwaltungsgebäude verlegt werden solle. Der Betriebsrat lehnte den Umzug ab. Daraufhin setzte der Arbeitgeber dem Gremium eine zweitägige Frist, um die Unterlagen selbst in die neuen Räume zu bringen – andernfalls werde er den Umzug eigenständig durchführen und Möbel wie auch vertrauliche Materialien verlagern. Um dies zu verhindern, beantragte der Betriebsrat den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ziel war es, dem Arbeitgeber zu untersagen, das Betriebsratsbüro ohne Zustimmung zu betreten, Unterlagen oder Gegenstände zu entfernen oder dem Betriebsrat die bisher überlassenen Räumlichkeiten zu entziehen.

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