Urteil
/ 11. Dezember 2025

Online-Krankschreibung ohne Arztkontakt ist Kündigungsgrund

Wer sich per Mausklick krankschreiben lässt, ohne einen Arzt zu konsultieren, riskiert laut einem aktuellen Urteil des LAG Hamm seinen Job. Demnach verletzt eine online erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne ärztliches Gespräch die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht in erheblicher Weise.

Worum geht es?

Ein seit 2018 bei einem IT-Dienstleister als Consultant beschäftigter Arbeitnehmer meldete sich im August 2024 für fünf Tage krank und legte eine im Internet erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor – ohne jeglichen Arztkontakt. Der Online-Anbieter bot zwei Varianten an: eine „AU mit Gespräch“ und eine „AU ohne Gespräch“. In der Beschreibung hieß es ausdrücklich: „Beim AU-Schein ohne Arztgespräch solltest du deinen Arbeitgeber um Akzeptanz bitten, insbesondere wenn er misstrauisch ist.“ Die Bescheinigung wirkte wie ein offizieller ärztlicher Vordruck, enthielt Name, Krankenkasse und das Feld „Arzt-Nr.“, ausgefüllt mit „Privatarzt“. Als die Personalabteilung die Echtheit der AU überprüfte, ergab sich über die Krankenkasse kein elektronischer Nachweis. Der Verdacht, dass kein Arztkontakt stattgefunden hatte, erhärtete sich. Nach interner Prüfung und Anhörung des Arbeitnehmers kündigte der Arbeitgeber fristlos. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und argumentierte, er sei tatsächlich krank gewesen und habe lediglich die „bequeme Online-Variante“ genutzt.

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