Urteil
/ 11. Dezember 2025

Kommune muss Ersatztermin für Vorstellungsgespräch anbieten

Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderten Bewerbern einen Ersatztermin für ein Vorstellungsgespräch anbieten, wenn diese den ursprünglichen Termin aus triftigem Grund nicht wahrnehmen können. Unterbleibt dies, kann das ein Indiz für eine Diskriminierung sein und AGG-Entschädigungsansprüche auslösen.

Worum geht es?

Ein schwerbehinderter Jurist bewarb sich bei einer Kommune auf eine unbefristete Vollzeitstelle als Leiter des Migrationsamts. Mit Schreiben vom 20.01.2023 wurde er zu einem Vorstellungsgespräch am 06.02.2023 eingeladen. Noch am selben Tag teilte er mit, dass er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in einem gebuchten Indienurlaub befinde. In der Folge bat er vergeblich um einen Ersatztermin. Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub erhielt er eine Absage. Der Bewerber sah sich aufgrund seiner Behinderung benachteiligt und verlangte von der Kommune eine Entschädigung nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern. Zur Begründung führte er aus, die Stadt habe ihre Pflichten als öffentliche Arbeitgeberin verletzt, weil sie ihm keinen Ersatztermin angeboten oder zumindest eine Teilnahme per Videokonferenz ermöglicht habe. Hierzu sei sie verpflichtet gewesen. Die Stadt hielt die Klage hingegen für rechtsmissbräuchlich. Der Bewerber sei überqualifiziert und habe bereits mehrfach derartige Diskriminierungsklagen erhoben.

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