Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Belehrungen
Worum geht es?
In einem Produktionsbetrieb beschwerten sich Beschäftigte des Bereichs „Ramp“ über Kollegen, denen sie vorwarfen, sie hätten Beleidigungen ausgesprochen, mit Gewalt gedroht und Anweisungen missachtet. Der zuständige Vorgesetzte verfasste nach Rücksprache mit zwei Betriebsratsmitgliedern ein Schreiben an die Beschäftigten der Frühschicht. Darin wies er u. a. auf die Bedeutung des Weisungsrechts, die Notwendigkeit eines ordentlichen Arbeitsplatzes sowie die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung bei Drohungen, Beleidigungen oder Tätlichkeiten hin. Der Betriebsrat sah darin eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und verlangte, solche Belehrungen und Unterweisungen zu unterlassen. Der Arbeitgeber entgegnete, dass keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorliege.
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